Telefonischer Erstkontakt erbeten
Wir dürfen Sie bitten wegen eines Termines zunächst telefonisch Kontakt (07042/2896-0) zu uns aufzunehmen in der Zeit von Montag-Donnerstag: 8.30 Uhr-12.00 Uhr, Mo.-Do. von 14.00 Uhr-18.00 Uhr und Freitag von 08.30 Uhr-12.00 Uhr. Freitagnachmittag ab 14.00 Uhr geschlossen!
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Vereinbarung.
Wir sind zu unseren gewohnten Bürozeiten oder nach Vereinbarung natürlich auch persönlich für Sie da. Wir bitten Sie gegebenenfalls Post, Fax und Mail für die Übermittlung von Unterlagen zu nutzen.
Ihre Kanzlei
Arbeitsrecht – Betriebsrat Schulungsformat in Präsenz oder Online-Webinar- Beurteilungsspielraum?
Darf der Betriebsrat selbst entscheiden, ob er ein Mitglied lieber auf eine Präsenzveranstaltung schickt, auch wenn die betriebliche Reisekostenregelung überschritten würde oder muss er sich auf eine dem Inhalt nach gleiche Online-Veranstaltung verweisen lassen.
Das BAG hat im Beschluss vom 07.02.2024, 7 ABR 8/23 festgelegt, dass dem Betriebrat hier ein Beurteilungsspielraum zusteht, vor allem, wenn die Möglichkleit des Gedanken – und Erfahrungsaustausches über die Gremienarbeit erfolgen soll.
Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns Sie kennenzulernen!
Arbeitsrecht- Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 18.03.2020 -5 AZR 25/19 Fahrzeiten im Außendienst können trotz abweichender Betriebsvereinbarung Arbeitszeit sein!
Fährt z.Bsp. in einem Tarifgebundenen Unternehmen ein Servicetechniker morgens mit dem Betriebsfahrzeug von zuhause direkt zum ersten Kunden kann eine Betriebsvereinbarung(BV), wonach eine pauschale Anfahrzeitzeit von 20 min. nicht auf die Arbeitszeit angerechnet wird (und damit nicht bezahlt wird) teilnichtig sein. Es handelt sich um Arbeitsleistung, die vergütungspflichtig ist und mit einer entgegenstehenden Regelung in der BV wegen der Tarifperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht wirksam ist!
Mietrecht- zeitlicher Kündigungsverzicht im Mietvertrag muss deutlich erkennbar sein ! Urteil AG Bremen vom 29.11.2019- 25 C 405/19
Kündigungsverzichte sind bei Abschluss neuer unbefristeter Mietverträge oftmals für die „Dauer von einem Jahr“ in Verträgen zu finden. Für diese Dauer sind ordentliche Kündigungen beidseits ausgeschlossen. Solche Kündigungsverzichte können nach § 305 c Abs.1 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGb unwirksam sein, wenn diese im Vertrag nicht hervorgehoben sind, unklar oder missverständlich ( z.Bsp. an falscher Stelle) stehen. Wollen Sie in dieser Zeit kündigen, ist eine anwaltliche Prüfung der Klauseln Ihres Mietvertrages dringend zu empfehlen.
Verkäufer haftet für Schäden am Haus. Käufer muss mit Schadensbeseitigung nicht in Vorleistung, Klage auf Kostenvoranschlagbasis möglich, BGH 12.03.2021 V ZR 33/19.